ALLES KLAR, TSCHAU! e.V.

1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet „Alles klar, tschau!“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
Der Verein hat seinen Hauptsitz in Berlin.

2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

3 Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein Angebote für trauernde Kinder und Jugendliche, Bildungsveranstaltungen rund um das Thema Sterben und Tod für Heranwachsende sowie Akutunterstützung für Schulen bei Todesfällen anbietet.

Der Verein setzt sich zum Ziel, Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen Art der Trauerbewältigung zu unterstützen, Heranwachsende altersgerecht über die Themen Sterben/Tod/Trauer zu informieren, um Präventivarbeit zu leisten, und Lehrpersonen in der Betreuung der Schulklassen bei einem akuten Todesfall Unterstützung und Hilfe zu bieten.

Der Verein arbeitet in Form von:

  • Gruppen- und Einzelarbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Freizeitangeboten für trauernde Kinder und Jugendliche
  • Bildungsarbeit, Vorträgen, Workshops und anderen Veranstaltungen für Schulen, Jugendtreffs etc.
  • Beratung und Begleitung von Lehrpersonen und Schulklassen

Der Verein ist überkonfessionell tätig.   

Darüber hinaus strebt der Verein die Vernetzung und Kooperation mit anderen Organisationen und Initiativen an.

4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern.

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag; eine Ablehnung muss er gegenüber dem/der Antragsstellenden nicht begründen. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber*in kein Rechtsmittel zu.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der Antragsstellung und endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Das Mitglied ist schriftlich und unter der Angabe von Gründen über den Ausschluss zu informieren. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Zudem kann es gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Neueintritt im Verlaufe des Kalenderjahres ist ein voller Beitrag zu entrichten. Bei Ausscheiden während des Jahres ist der Jahresbeitrag in voller Höhe geschuldet. Bestehende Beitragsrückstände bei Ausscheiden sind noch zu leisten.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7 Vorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Personen. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht von der Mitgliederversammlung übernommen werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für sie eine angemessene Vergütung beschließen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Als Ehrenmitglieder sind sie von der jährlichen Beitragszahlung befreit.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden. Satzungsänderungen, die von den Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.  

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

8 Besondere Vertreter*innen

Der Vorstand kann besondere Vertreter*innen im Sinne des § 30 BGB bestellen. Deren Aufgabenkreis, der Umfang ihrer Vertretungsmacht und die Höhe der Vergütung werden bei der Bestellung festgelegt. Besondere Vertreter*innen sind zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden.

9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe aller Tagesordnungspunkte, die zur Beschlussfassung anstehen, postalisch oder per E-Mail (an die zuletzt bekannte Post- oder E-Mail-Adresse) angekündigt.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist bis zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

10 Formvorschriften

Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu erfassen und vom Protokollanten/von der Protokollantin zu unterzeichnen.

11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat.

 

Berlin, den 20.04.2022